Geschäftsordnung vom JAEB Dortmund

Geschäftsordnung für den Jugendamtselternbeirat Dortmund
beschlossen auf der Elternversammlung 09.11.2011

§ 1

  • Die erste Einberufung der Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Kindergartenjahr erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes in Absprache mit dem bestehenden Jugendamtselternbeirat (JAEB).
  • Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ein. Im Einverständnis mit den anwesenden Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen kann die Verwaltung des Jugendamtes die Sitzung leiten.
  • Für die folgenden Sitzungen des JAEB obliegt die Terminierung, Einladung und Sitzungsleitung der /dem Vorsitzenden.

§ 2

  • Die Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt wird.

§ 3

  • Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirates und seine Stellvertreter/innen werden in der Zeit vom 11.Oktober bis zum 10. November eines Jahres für die Dauer eines Jahres von der Versammlung der Elternbeiräte gewählt. Der Beschluss der Versammlung der Elternbeiräte über die Wahl des Jugendamtselternbeirates wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  • Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates Dortmund setzt voraus, dass sich 15% aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben.
  • Die Verwaltung des Jugendamtes stellt die Beschlussfähigkeit fest.
  • Danach wählt der Jugendamtselternbeirat Dortmund u.a. eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte als Delegierten für die Versammlung der Jugendamtselternbeiräte auf Landesebene.

§ 4

  • Die maximale Anzahl der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen entsenden aus ihrer Mitte eine/n Vertreter und eine/n Stellvertreter/in zu dieser Versammlung.
  • Mitglieder sind Erziehungsberechtigte (§ 1 Abs. 4 KiBiz), deren Kind zur Zeit der Wahl eine Kindertageseinrichtung in dem Jugendamtsbezirk Dortmund besucht.

§ 5

  • Die Mitgliedschaft im Jugendamtselternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten eine Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk Dortmund nicht mehr besucht. Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, tritt an seine Stelle der/ die gewählte Vertreter/in.

§ 6

  • Der Jugendamtselternbeirat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Jugendamtselternbeirates aus. Nr. 4 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Beschlüsse des Jugendamtselternbeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7

  • Der Jugendamtselternbeirat Dortmund gibt sich den Namen „ JAEB  Dortmund“.

§ 8

  • Der Jugendamtselternbeirat ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist an Aufträge und Weisungen Dritter nicht gebunden.

§ 9

  • Zu den Aufgaben des Jugendamtselternbeirates gehören insbesondere
  • die Interessen der Kinder und der Elternschaft, im Besonderen die Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern, gegenüber den Trägern der Jugendhilfe zu vertreten und bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen mitzuwirken, sowie die Unterstützung der Arbeit der Elternbeiräte in Ihren Einrichtungen. Der Jugendamtselternbeirat informiert regelmäßig die Elternbeiräte über seine Tätigkeit, nimmt die Zusammenarbeit mit dem Landeselternbeirat wahr und vertritt die Elternschaft als beratendes Mitglied im Ausschuss für Kinder-, Jugend und Familie.

§ 10

  • Die Verwaltung des Jugendamtes hat dem Jugendamtselternbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben. Hierzu sollen der Jugendamtselternbeirat und die Verwaltung des Jugendamtes mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf zusammen kommen.

§ 11

  • Zwischen dem Jugendamtselternbeirat und der Verwaltung des Jugendamtes und den Trägern der Jugendhilfe sind Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit zu treffen.

§ 12

  • Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirats sind zur Verschwiegenheit über die Informationen und personenbezogenen Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.

§ 13

  • Die Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.